Erbrecht für Schweizer in Spanien
aus der CBN: ein Beitrag von Rechtsanwalt Niels Becker
Nationales Recht und spanische Abwicklung treffen aufeinander
Die Schweiz – ein Land, das für hohe Berge, schöne Landschaften und seit neuestem auch für guten Tennis berühmt ist. Doch trotz der landestypischen Vorzüge haben viele Schweizer dem Matterhorn den Rücken gekehrt und sich im sonnig warmen Klima der Costa Blanca niedergelassen. ueber 6.000 Schweizer haben ihren Lebensmittelpunkt an die Weiße Küste verlegt, um ihren Lebensabend mit Blick aufs Mittelmeer zu verbringen.
Die Frage, was mit ihrem in Spanien angesammelten Vermögen nach dem Tode geschieht, schieben viele gern beiseite. Dabei sollte eigentlich niemandem egal sein, was mit dem passiert, was man über ein ganzes Leben aufgebaut und erspart hat. Wer hier die Augen verschließt, wird nicht verhindern können, dass das Vermögen in falsche Hände verteilt wird oder, noch schlimmer, über die Erbschaftssteuer dem Staat zum Opfer fällt. Nicht einfacher wird es, wenn unter Spaniens Sonne gelegener Besitz vorhanden ist und die Erben oftmals ratlos vor den juristischen Tücken der Abwicklung eines internationalen Nachlasses stehen.
Hier stellt sich die Frage, welches Recht Anwendung findet. Zwischen den Ländern Europas bestehen gewichtige Unterschiede beim Erbrecht. Nach dem spanischen internationalen Privatrecht richtet sich die Erbfolge nach dem „Heimatrecht" des Erblassers, für Schweizer also das Schweizer Recht. Zwar könnten Schweizer mit Wohnsitz in Spanien nach dem Schweizer Bundesgesetz über das internationale Privatrecht auch das spanische Recht für ihren Nachlass zur Anwendung bringen. Dies bedarf aber der ausdrücklichen Bestimmung und ist in aller Regel wegen der sich ergebenden Komplikationen wenig zweckmäßig. In aller Regel gilt also das Schweizer Recht.
Nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) wird derjenige Erbe, den der Verstorbene (Erblasser) dazu in einem Testament oder in einem Erbvertrag bestimmt hat. Fehlt es an einer solchen Erklärung, regelt das ZGB die Erbfolge. Die gesetzlichen Bestimmungen lassen sich dabei auf den einfachen Nenner bringen, dass der Erblasser von seinen Verwandten beerbt wird. Dabei kommen die nächsten Verwandten, wie zum Beispiel die Kinder, eher zum Zug als weiter entfernte Angehörige wie beispielsweise Neffen oder Nichten. Nähere Verwandte schließen die weiter entfernten also grundsätzlich von der Erbfolge aus.
Das Gesetz teilt den Grad der Verwandtschaft der möglichen Erben in so genannte Stämme ein. Demnach sind Erben des ersten Stamms die Kinder des Erblassers. Sofern die eigenen Kinder nicht mehr leben, sie aber schon selbst Kinder haben, treten diese Großkinder an ihre Stelle.
Hat der Erblasser keine Nachkommen, werden die Erben des zweiten Stammes, wie Eltern oder Geschwister, bedacht.
Position des Ehegatten
Um die Versorgung des Ehepartners nach dem Tod des Erblassers sicherzustellen, wird der Ehegatte nach dem ZGB besonders behandelt. Zunächst sieht das Gesetz vor, dass ein überlebender Ehegatte, der mit den Nachkommen zu teilen hat, die Hälfte vom Erbe erhält. Gibt es also zum Zeitpunkt des Erbfalls neben dem überlebenden Ehegatten Kinder oder Großkinder, so erben der Ehegatte und die Nachkommen jeweils die Hälfte des Nachlasses.
Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls neben dem überlebenden Ehegatten keine Kinder, wohl aber Erben aus dem elterlichen Stamm, zum Beispiel Geschwister, so erhält der überlebende Ehegatte drei Viertel des Erbes.
Außerdem beeinflusst der Güterstand der Eheleute den Nachlass. Denn mit dem Tode eines Ehepartners endet der Güterstand und es muss abgerechnet werden, bevor sich die Erben den Nachlass teilen können. Hier ist zwischen der Errungenschaftsbeteiligung, der Gütertrennung sowie der Gütergemeinschaft zu unterscheiden. Nach dem ZGB besteht Errungenschaftsbeteiligung, wenn zwischen den Eheleuten keine besondere Vereinbarung durch Ehevertrag abgeschlossen wurde.
Bei diesem gesetzlichen Güterstand soll beim Tod eines Partners das während der Ehe erworbene Vermögen nicht allein der Erbschaft zufallen; dem überlebendem Ehepartner soll zuerst sein Anteil ausgeglichen werden. Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf den Vorschlag. Danach muss also vor der Ermittlung der eigentlichen Erbteilung die güterrechtliche Abrechnung vorgenommen werden.
Verfügung von Todes wegen
Will der Erblasser die gesetzlichen Regelungen über die Erbfolge umgehen und sein Hab und Gut nach seinem Gutdünken verteilen, muss er noch zu Lebzeiten entsprechend verfügen.
Die am weitesten verbreitete Form der Beeinflussung der Erbfolge ist das Testament. Hierin kann der Erblasser zusätzlich eine Feinabstimmung treffen, indem er auch Personen bedenkt, die nicht nach dem ZGB Erben werden – zum Beispiel den Konkubinatspartner –, oder indem die Verfügungsmöglichkeiten der Erben über den Nachlass beschränkt oder erweitert werden.
Freilich gilt die Regelungsfreiheit nicht unbegrenzt. Das Gesetz gibt hier eine Beschränkung vor: Ehepartner, Kinder und, wenn Kinder nicht vorhanden sind, auch die Eltern des Erblassers haben ein gesetzliches Pflichtteilsrecht. Man kann es als Erblasser also kaum verhindern, dass die nächsten Angehörigen zumindest in vermindertem Umfang am Nachlass beteiligt werden.
Der Pflichtteil beträgt für einen Nachkommen drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruches, für jedes der Elternteile und für den überlebenden Ehegatten jeweils die Hälfte. Der Pflichtteil kann für gemeinsame Kinder durch Ehevertrag ausgeschlossen werden, wenn diese nach dem Tode des Längstlebenden zu Erben bestimmt und dem Ehepartner nur die Nutznießung am Nachlass zugewiesen wurde.
Abwicklung in Spanien
Bei der Abwicklung der Erbschaftsformalitäten in Spanien allerdings müssen das Schweizer sowie das spanische Recht eingehalten werden. Schwierigkeiten treten oft dabei auf, wie ein Erbnachweis in Spanien zu führen oder die Umschreibung im Grundbuch am besten zu bewerkstelligen ist.
Der Schweizer Erbenschein ist in der Regel zwar notwendig, jedoch nicht allein ausreichend, um die Umschreibung einer Immobilie auf den Erben vornehmen zu können. In Spanien wird zusätzlich eine Erbannahmeerklärung verlangt. Hierzu müssen Schweizer den Erbenschein mit uebersetzung und einer Apostille in Spanien vorlegen können.
Spanisches Testament
Viele Schwierigkeiten bei der Abwicklung kann man oft schon mit einem auf den Nachlass in Spanien beschränkten Testament vermeiden. Dies muss dann aber im Einklang zur Schweizer letztwilligen Verfügung und dem Schweizer Erbrecht stehen. Außerdem müssen Schweizer auf die Anpassung an mögliche Eheverträge achten, damit es später für die Erben nicht zu Unklarheiten oder im schlimmsten Fall sogar zum Rechtsstreit kommen kann. Jeder Fall muss individuell betrachtet werden.
Auch die Frage, ob Gestaltungen zum Beispiel mit Nutznießungsrechten oder lebzeitiger uebertragung auf die zukünftigen Erben sinnvoll sind, sollte sorgfältig in jedem Einzelfall überlegt werden. Zwar können sich dadurch Steuervorteile einstellen, aber der Nachlassplaner muss in vielen Fällen einen Teil seines Vermögens aus der Hand geben.
Auch die Gründung einer „Familien-GmbH" zur Steuerersparnis ist eine Konstruktion, die der eingehenden Prüfung für den individuellen Fall bedarf, da sie in den Augen der spanischen Finanzbehörden nicht unumstritten ist.
Erbschaftssteuer
Wenn auch die meisten Kantone die Erbschaftssteuer zumindest für den Erbgang zwischen Ehepartnern und von Eltern auf die Kinder abgeschafft haben, sind Schweizer mit Vermögen in Spanien dennoch von der spanischen Steuer betroffen. Das spanische Erbschaftssteuergesetz sieht vergleichsweise hohe Steuersätze vor. Davon betroffen sind diejenigen, die in Spanien Vermögenswerte wie etwa eine Liegenschaft, aber auch andere Vermögenswerte wie Konti oder Wertschriftendepots haben.
Die Steuer in Spanien ist progressiv. Das bedeutet, dass der Steuersatz gleichzeitig mit dem steigenden Wert des Nachlassvermögens ansteigt. Hinzu kommt, dass die Freibeträge in Spanien gering sind. Für Ehepartner oder erwachsene Kinder betragen sie nur jeweils etwa 16.000 Euro.
Für die Schenkungssteuer gelten diese Beträge übrigens nicht, weshalb Schenkungen zu Lebzeiten aus steuerlicher Sicht meist keine gute Gestaltung darstellen.
Residenten in Spanien können allerdings einen Vorteil nutzen: Bei einer selbst genutzten Liegenschaft kann sich bei näheren Verwandten als Erben, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Erblasser leben, ein Steuervorteil von 95 Prozent des Immobilienwertes mit einer Höchstgrenze von rund 123.000 Euro ergeben. Die Vergünstigung fällt weg, wenn der Erbe innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall versucht, die Immobilie zu verkaufen.